
Gesetzliche Regelungen zum Praktikum

Die Bildungspolitik unterliegt den Entscheidungen und Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes.
Sekundar- und Förderschule
Das Thema "Praktikum" wird im Land Sachsen-Anhalt für Schüler/-innen in der Sekundar- und Förderschule durch den Runderlass des MK vom 25.06.2014 - 24- 83004 , "Praxisorientierte Unterrichtsformen in der Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule und Förderschule" geregelt.
Hier einige Auszüge:
Das Schülerbetriebspraktikum ist eine von Schüler/-innen zu absolvierende schulische Veranstaltung...(Auszug Pkt. 2.1 Runderlass).
Mit der Teilnahme am Schülerbetriebspraktikum erfüllt der Jugendliche die Schulpflicht und ist gesetzlich unfallversichert (Pkt. 2.8 Runderlass).
Zeitlich umfasst das Schülerbetriebspraktikum 20 Unterrichtstage in den Schuljahrgängen 8 und 9 der Sekundar- und Gesamtschulen. Üblicher Weise werden die 20 Unterrichtstage je zur Hälfte in Klasse 8 und 9 gesplittet.
Das grundsätzliche Verbot, Kinder (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, zu beschäftigen, gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulzeit.
Gymnasium
Das Betriebspraktikum für Schüler/-innen im Sekundarbereich I der Gymnasien wird durch den Runderlass des MK 04.08.2014 - 21-83004 geregelt. Hier umfasst das Betriebspraktikum 2 Unterrichtswochen in der 9. und 10. Klasse.
Fahrtkosten
Um zum Betrieb innerhalb des Schülerbetriebspraktikums zu gelangen, werden Fahrtkosten bei Nutzung des ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) erstattet. Es greift hier die Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Mansfeld-Südharz. Es muss der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Praktikumsbetrieb (mehr als 3 km und weniger als 30 km in eine Richtung) genutzt werden, um diese Mittel zu beantragen.
Sollte der Jugendliche sein Schülerbetriebspraktikum außerhalb der Kreisgrenze des Landkreises Mansfeld-Südharz absoliveren wollen, muss dafür ein "Antrag zur Genehmigung des Schülerbetriebspraktikums außerhalb der Region" gestellt werden. Die ggbfs. anfallenden Fahrtkosten werden in diesem Fall nicht übernommen.
Neben den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen (wie z.B. das Arbeitszeitgesetz-ArbZG) sind ergänzend die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), wie sie auch bei jugendlichen Auszubildenden gelten, zu beachten.